Registraturordnung der DGfT

Die Registraturordnung der DGfT wurde Anfang 2020 von der Registraturkommission der DGfT (Gabriele Pekusa, Daniela Debald und Cathrin Clift) überarbeitet und auf der Mitgliederversammlung im Juli 2020 vorgestellt. Die revidierte Version ist sei dem 01. September 2020 in Kraft.

Registraturgrafik der DGfT e.V. - in einem Schema wird der Weg zur Registratur dargestellt.

Registraturordnung der DGfT

Zur Qualitätssicherung der Theatertherapie in Deutschland hat die Deutsche Gesellschaft für Theatertherapie 2012 ein Konzept zur Zertifizierung und Registratur implementiert, das den Standard der zertifizierten Mitglieder garantiert.
Die Kriterien dieser Qualitätssicherung werden durch die vom Vorstand der DGfT eingesetzte Registratur-Kommission regelmäßig überprüft und ggf. angepasst.

Durch die Aufnahme in die Registratur und die fortlaufende Re-Zertifizierung wird sichergestellt, dass die registrierten Mitglieder ihre theatertherapeutische Arbeit durch eine regelmäßige Supervision begleiten lassen und sich durch Fortbildungen in einem Prozess des lebenslangen Lernens ständig weiter entwickeln.

Mit der Aufnahme in die Registratur ist das Mitglied berechtigt, den Berufstitel „Theatertherapeut*in in DGfT-Registratur (Theatertherapeut*in DGfT reg.“) im Sinne eines Qualitätssiegels zu führen. Der Nachweis erfolgt über das Registratur-Zertifikat der DGfT.

Die Führung der möglichen durch die DGfT anerkannten Berufstitel im Einzelnen:

  • Theatertherapeut*in DGfT i.A. -> Theatertherapeut*in DGfT in Ausbildung
  • Theatertherapeut*in DGfT -> Theatertherapeut*in nach Ausbildung
  • Theatertherapeut*in DGfT reg -> Theatertherapeut*in in DGfT-Registratur

Die Mitgliedschaft in der DGfT ist zur Führung eines o.g. Berufstitels mit dem Zusatz DGfT zwingend erforderlich. Nichtmitglieder sind nicht berechtigt, den Berufstitel „Theatertherapeut*in DGfT“ bzw. „Theatertherapeut*in DGfT i.A.“ zu führen. Nichtregistrierte Mitglieder der Gesellschaft haben keine Berechtigung, den Berufstitel „Theatertherapeut*in DGfT reg.“ zu führen.

Die Führung des Berufstitels „Theatertherapeut*in DGfT reg. ist an die Einhaltung der durch die DGfT festgelegten Ethik-Richtlinien geknüpft. Liegen die Voraussetzungen zur Registratur nicht mehr vor, kann der Berufstitel „Theatertherapeut*in DGfT reg.“ nicht mehr geführt werden.

Das Registraturverfahren umfasst auf schriftlichen Antrag die Überprüfung der Voraussetzungen zur Registratur bzw. zur Verlängerung der Registratur (Re-Zertifizierung):

  1. bei positivem Abschluss des Registraturverfahrens durch Ausstellung des Registratur-Zertifikates unter Angabe der Gültigkeitsdauer von 3 bzw. 5 Jahren
  2. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Registratur bzw. zur Verlängerung der Registratur (Re-zertifizierung) den Ablehnungsbescheid

Zum Eintritt in die Registratur bedarf es eines schriftlichen Antrags unter Beifügung der erforderlichen Nachweise an die Geschäftsstelle der Deutschen Gesellschaft für Theatertherapie. Die erforderlichen Formulare werden auf der Webseite der DGfT (www.dgft.de) zur Verfügung gestellt.

Registratur Schema (als pdf)

Voraussetzung zur Erst-Registratur ist die Erfüllung und Einhaltung folgender Kriterien:

  1. Nachweis eines zertifizierten Abschluss Theatertherapie in einem qualifizierten theatertherapeutischen Ausbildungsgang in Form einer (berufsbegleitenden) Weiterbildung oder eines Studiums an einer deutschen Fachhochschule, Hochschule oder einem dort angegliederten Weiterbildungsinstitut:
    1. mit einer Mindeststundenanzahl von 1100 UE
    2. mindestens 3 Jahren Ausbildungszeit
    3. einem von Supervisionen (mind. 30 Stunden) begleiteten Praxisfeld (mind. 20 Stunden)
    4. einem Nachweis über eigentherapeutische Selbsterfahrung (mind. 60 Stunden)
  2. Bei ausländischen, nach den Vorschriften des Herkunftslandes erworbener Bachelor- oder Masterabschlüssen in Theatertherapie (Dramatherapie), gelten die gleichen (unter 6.1. genannten) Mindestbedingungen
  3. Bei allen sonstigen beruflichen theatertherapeutischen Werdegängen ist ein Nachweis zu führen, dass die Ausbildung inhaltlich, formal und zeitlich den unter § 6.1. genannten Kriterien entspricht. Die Überprüfung erfolgt durch die Registratur-Kommission der DGfT.
  4. Die Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Ethik-Richtlinien der DGfT.
  5. Die Mitgliedschaft in der DGfT ist Voraussetzung für die Eintragung und den Verbleib in der Registratur der DGfT. Wird die Mitgliedschaft in der DGfT beendet, kann der Berufstitel „Theatertherapeut*in DGfT reg.“ mit sofortiger Wirkung nicht mehr geführt werden.
  6. Das Registratur-Zertifikat wird bei der Erst-Registratur für drei Jahre vergeben.
Registratur Schema (als pdf)

Die Voraussetzungen für den Eintritt in die Registratur sind mit dem Antrag auf Aufnahme in die Registratur durch entsprechende Nachweise zu belegen. In jedem Fall erforderlich ist der Nachweis über die Ausbildung zur Theatertherapeut*in gemäß den unter § 6.1 festgelegten Standards.

§ 7.1. Erfolgt die Anmeldung zur Erst-Registratur innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss der Ausbildung, so geschieht die Aufnahme in die Registratur auf Grundlage des Ausbildungszertifikates.

§ 7.2. Liegt der Abschluss der Ausbildung zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Erst-Registratur länger als ein Jahr bis zu drei Jahren zurück, so sind außer dem Ausbildungszertifikat die unter §8.1 und §8.2. die dem Zeitraum von einem Jahr entsprechenden Registraturpunkte für Supervisionen und Fortbildungen zu erbringen.

Das bedeutet:

a) bei theatertherapeutischer Berufstätigkeit 50 Registraturpunkte, davon mindestens 8 Registraturpunkte für Supervision und mindestens 30 Registraturpunkte für Fortbildungen (vgl. §8.1.)

b) bei Mitgliedern ohne theatertherapeutische Berufstätigkeit 70 Registraturpunkte, davon mindestens 50 Registraturpunkte für Fortbildungen und 8 Registraturpunkte für Supervision (vgl. §8.2.)

§ 7.3 Liegt der Abschluss der Ausbildung zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Erst-Registratur länger als drei Jahre zurück, so sind außer dem Ausbildungszertifikat den Regelungen unter §8.1. bzw. §8.2. entsprechend aus den letzten drei Jahren Registraturpunkte für Supervision und Fortbildungen sowie im Falle, dass die Regelung aus §8.1. in Anspruch genommen wird, der Nachweis über eine theatertherapeutische Berufstätigkeit im Umfang von mindestens 6 Therapiestunden pro Monat zu erbringen (siehe §8.1).

§ 8 Voraussetzungen zur ersten Re-Zertifizierung und für die daran anschließenden fortlaufenden Re-Zertifizierungen: Umfang und Art der qualitätssichernden Leistungen

Registratur Schema (als pdf)

Registraturpunkte können aus den Bereichen A-D gesammelt werden. Details zu Gewichtung und Anzahl der RP bei den jeweiligen Registraturschritten sind unter §8.1.-8.3. angegeben.

A. Fortbildungen

(1 Registraturpunkt bedeutet bei Fortbildungen 1 Unterrichtseinheit = 45 Minuten, Fachkongresse/-tagungen werden mit max. 8 RP je Tag anerkannt, Fortbildungen und Fachtage bei der Sommerakademie von DGfT/ITT werden so angerechnet, wie auf den Fortbildungsnachweisen ausgewiesen). Fortbildungen beziehen sich auf Theorie und Praxis des (theater-)therapeutischen Handelns und können sein:

  • Fortbildungen zu theatertherapeutischen Inhalten (Theorie und Praxis)
  • weitere Fortbildungen zur Erweiterung und Vertiefung theoretischer Grundlagen sowie zur Umsetzung therapeutischen Handelns in der Praxis (andere psychotherapeutische und psychodynamische Verfahren sowie künstlerische und körperorientierte Therapieformen, klinische Psychologie, Psychopathologie etc.) Im Zweifelsfall kann die Frage, ob eine Fortbildung für die Registratur anerkannt wird, vor Beginn der Fortbildung mit der Registratur-Kommission der DGfT geklärt werden. Gleiches gilt für eine längerfristige Weiterbildung.
  • Kongress- oder Tagungsteilnahme (halbtägig 4 RP, ganztägig 8 RP)
  • Fortbildungen im künstlerischen Bereich (z.B. Theater, Schauspiel, Regie, Dramaturgie, Stimme, Tanz)
  • Selbststudium (10 P im Jahr, Selbsterklärung mit Angabe der Literaturliste)

B. Reflexion

Die eigene theatertherapeutische Praxis soll angepasst an die eigene Berufssituation kontinuierlich durch Reflexion, insbesondere Supervision, begleitet werden.

B1. Supervision (1 Registraturpunkt je 45-minütiger UE Supervision, mindestens 8 RP (also 6 Zeitstunden) im Jahr)

  1. Supervision bei von der DGfT anerkannten theatertherapeutischen Supervisor*innen
  2. Supervision bei zertifizierten Supervisor*innen

B2. Intervision (kollegiale Beratung zwischen Theatertherapeut*innen, 1 RP für zwei 45-minütige UE)

B3. Theatertherapeutische Selbsterfahrung (1 RP pro Sitzung, max. 8 RP im Jahr)

C. Forschung, Lehre und Publikationen (pro Jahr)

  • Vorträge (5 RP)
  • Mitarbeit an Forschungsprojekten (10 RP)
  • Lehrtätigkeit bei vom ITT akkreditierten Fort- und Weiterbildungen (10 RP)
  • Veröffentlichung von Buchkapiteln und Artikeln (10 RP)
  • Veröffentlichung von Büchern zur Theatertherapie (20 RP, max. 50 RP insgesamt)

D. Berufspolitische Arbeit und internationale Vernetzung (pro Jahr)

  • Gewählte Vertretung der DGfT (Vorstand) (10 RP)
  • Arbeit in kooperierenden Verbänden (z.B. Bundesarbeitsgemeinschaft für Künstlerische Therapien [BAG KT], European Federation of Dramatherapy [EFD], Wissenschaftliche Fachgesellschaft für Künstlerische Therapien [WFKT]) (10 RP)
  • Besuch der MV für nicht Mandatsträger (pro MV 1 RP, im Jahr bis zu 3 RP)
  • Mitarbeit in Arbeitsgruppen der DGfT (pro Treffen 1 RP, im Jahr bis zu 10 RP)
  • Organisation und Leitung von Netzwerktreffen Theatertherapie (pro Treffen 1 RP, im Jahr bis zu 4RP)

§ 8.1. Erste Re-Zertifizierung bei Mitgliedern mit beruflicher Praxis

Erforderlich für den Erhalt der Anerkennung als „Theatertherapeut*in in Registratur“ sind nach Ablauf der Erst-Registratur bei Mitgliedern mit beruflicher Praxis folgende Nachweise:

  • über die theatertherapeutische Berufstätigkeit im Umfang von mindestens 6 Therapiestunden pro Monat. Theatertherapiestunden werden in mindestens 45-minütigen Zeiteinheiten berechnet. Sollte in den ersten 3 Jahren keine therapeutische berufliche Praxis zustande kommen, werden in § 8.2. Sonderregelungen getroffen.
  • über die qualitätssichernden Leistungen im Umfang von insgesamt 150 Registraturpunkten, die im Zeitraum der drei Jahre seit dem Zeitpunkt der Erst-Registratur erbracht wurden. Dafür gilt folgende Zusammensetzung:
    • Mindestens 90 RP aus Bereich A Fortbildungen
      • Davon mindestens 30 RP durch Fortbildungen zu theatertherapeutischen Inhalten
      • Davon höchstens 23 RP durch Fortbildungen im künstlerischen Bereich (Theater, Schauspiel, Regie, Dramaturgie, Stimme, Tanz etc.)
    • mindestens 24 RP aus Bereich B.1. (Supervision)
      • Davon mindestens 12 bei einer/m von der DGfT anerkannten theatertherapeutischen Supervisor*in (B.1a.)
    • 36 RP aus den Bereichen A-D

§ 8.2. Sonderregelung für die erste Re-Zertifizierung bei Mitgliedern ohne berufliche Praxis

Erforderlich für den Erhalt der Anerkennung als „Theatertherapeut*in in Registratur“ sind nach Ablauf der Erst-Registratur bei Mitgliedern ohne ausreichende berufliche Praxis folgende Nachweise:

  • über die qualitätssichernden Leistungen im Umfang von insgesamt 210 Registraturpunkten, die im Zeitraum der drei Jahre seit dem Zeitpunkt der Erst-Registratur erbracht wurden. Dafür gilt folgende Zusammensetzung:
    • Mindestens 150 RP aus Bereich A Fortbildungen
      • Davon mindestens 70 RP durch Fortbildungen zu theatertherapeutischen Inhalten
      • Davon höchstens 23 RP durch Fortbildungen im künstlerischen Bereich (Theater, Schauspiel, Regie, Dramaturgie, Stimme, Tanz etc.)
    • Mindestens 24 RP aus Bereich B (Reflexion)
      • Davon mindestens 12 bei einer/m von der DGfT anerkannten theatertherapeutischen Supervisor*in (B.1a.)
    • 36 RP aus den Bereichen A-D

§ 8.3. Fortlaufende Re-Zertifizierung (nach der ersten Re-Zertifizierung)

Nach Ablauf der ersten Re-Zertifizierung sind für den Erhalt der Anerkennung als „Theatertherapeut*in in Registratur“ für die fortlaufende Re-Zertifizierung alle fünf Jahre folgende Nachweise erforderlich:

  • über eine regelmäßige theatertherapeutische Tätigkeit. Sollte es zu Unterbrechungen der theatertherapeutischen Berufstätigkeit kommen, kann wie in §8.4. benannten Fällen mit der von der DGfT beauftragten Registratur-Kommission eine Sonderregelung vereinbart werden.
  • über die qualitätssichernden Leistungen im Umfang von insgesamt 250 Registraturpunkten, die im Zeitraum der fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der letzten Re-Zertifizierung erbracht wurden. Dafür gilt folgende Zusammensetzung:
    • Mindestens 150 RP aus Bereich A Fortbildungen
      • Davon mindestens 50 RP durch Fortbildungen zu theatertherapeutischen Inhalten
      • Davon höchstens 38 RP durch Fortbildungen im künstlerischen Bereich (Theater, Schauspiel, Regie, Dramaturgie, Stimme, Tanz etc.)
    • Mindestens 40 Registraturpunkte aus Bereich B.1. (Supervision)
    • 60 RP aus den Bereichen A-D

§ 8.4. Aussetzung oder Anpassung des Nachweisauftrags über qualitätssichernde Leistungen im begründeten Einzelfall

Es kann bei fortlaufender Registratur in folgenden Situationen eine Aussetzung oder Anpassung des Nachweisauftrags über qualitätssichernde Leistungen erfolgen:

  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Pflege von Familienangehörigen
  • schwere Krankheit

Hierzu ist ein schriftlicher Antrag mit entsprechendem Nachweis und/oder Erklärung an die DGfT zu stellen (E-Mail ausreichend). Die Registratur-Kommission der DGfT prüft den Einzelfall.

Die unter §7 bzw. §8 geforderten Nachweise für das Registraturverfahren sind schriftlich vorzulegen. Im Einzelnen gilt für die Nachweise:

– Als Nachweis einer qualifizierten drama-/theatertherapeutischen Ausbildung (siehe §6.1) gilt eine Kopie des entsprechenden Abschlusszertifikats.

  • Als Nachweis des Umfangs der theatertherapeutischen Tätigkeit der letzten drei bzw. fünf Jahre gelten alternativ: eine Kopie der entsprechenden Stellen eines Arbeitsvertrags bei Anstellung oder eines Honorarvertrags bei selbstständiger Tätigkeit in einer Institution, Vorlage von Rechnungen bzw. von Klienten gegengezeichneten Jahresbelegen über Therapieeinheiten. Dabei ist auf den Schutz der Klient*innendaten zu achten.
  • Die qualitätssichernden Leistungen aus den Bereichen A-D sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.
    • Fortbildungsnachweise müssen dabei folgenden Vorgaben entsprechen: Angaben zu Datum, Thema und zeitlichem Umfang [möglichst in Unterrichtseinheiten von 45 Minuten] der Fortbildung, Teilnahmebestätigung durch Tagungs-/Institutsleiter*in bzw. Veranstalter*in oder Fortbildungsleiter*in durch Unterschrift und ggfs. Stempel
    • Für Nachweise über Supervisionen sind Angaben zu Datum und zeitlichem Umfang der Supervision, Name des/der Supervisor*in und die Teilnahmebestätigung durch den/die Supervisor*in, bzw. durch die Institutionsleitung oder eine/n Vorgesetzte/n erforderlich.
    • Nachweise über Intervisionen geben Auskunft über Datum, Ort, zeitlichen Umfang, Teilnehmende und Themenüberblick der Intervision und bestätigen durch eigene Unterschrift und die eines/r weiteren Teilnehmenden die Richtigkeit der Angaben.

§ 10.1. Das Registraturverfahren wird seitens der DGfT die Registratur-Kommission geführt, die aus mindestens einem Vorstand und zwei registrierten DGfT-Mitgliedern besteht. Die Beauftragung der Kommissionsmitglieder erfolgt durch den Vorstand der DGfT.

§ 10.2. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird der Antrag zur Registratur bzw. Re-Zertifizierung innerhalb von drei Monaten durch die Registratur-Kommission überprüft und verabschiedet. Zertifizierungsurkunden wie Ablehnungsbescheide für die Registratur werden jeweils von einem Vorstandsmitglied der DGfT unterzeichnet.

§ 10.3. Zertifizierte Mitglieder werden rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Registratur-Zertifikates schriftlich aufgefordert, die für die Re-Zertifizierung erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der DGfT fristgerecht (der Poststempel dient als Nachweis) einzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachgekommen, erlischt die Gültigkeit des Registratur-Zertifikats und der Berufstitel „Theatertherapeut*in DGfT reg. kann nicht weiter geführt werden (§3).

Die Erst-Registratur ist innerhalb des ersten Jahres nach Ausbildungsabschluss kostenfrei. Bei später erfolgenden Anträgen zur Erst-Registratur und für die Re-Zertifizierungen ist eine Gebühr von 30 € auf das Konto der DGfT zu entrichten.

Alle Antragsunterlagen und beigefügten Nachweise werden streng vertraulich behandelt.
Sämtliche mit der Antragsbearbeitung oder mit Widerspruchsverfahren befassten Personen sind zur Verschwiegenheit im Hinblick auf alle zur Kenntnis genommenen Inhalte verpflichtet.

Gegen die Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bescheides ein Widerspruch beim Vorstand der DGfT möglich. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

Die erste Geschäftsordnung zum Registraturverfahren wurde vom Vorstand der DGfT erarbeitet und war seit dem 01.11.2012 in Kraft. Die vorliegende Registraturordnung  wurde Anfang 2020 von der Registraturkommission der DGfT (Gabriele Pekusa, Daniela Debald und Cathrin Clift) überarbeitet und auf der Mitgliederversammlung im Juli 2020 vorgestellt. Die revidierte Version ist sei dem 01. September 2020 in Kraft.

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