Die Ethik-Richtlinien der DGfT e.V.

Die ethischen Richtlinien beschreiben Leitlinien im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Mit­glieder der DGfT. Sie beziehen sich auf jede Form eigenverantwortlichen Handelns im therapeuti­schen, beraterischen, supervisorischen, berufspoli­tischen, wissenschaftlichen und publizistischen Kontext sowie in der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Sie dienen:

  • der Förderung von Standards für das profes­sionelle Verhalten von Thea­tertherapeuten*innen

  • der Handlungsorientierung der Mitglieder

  • dem Schutz der Klient*innen, Supervisand*innen und Weiterbildungskandidat*innen

  • als Grundlagen für die Klärung von Beschwer­den

DGfT-Mitglieder sowie Mitarbeiter*innen des ITT stehen in der Verantwortung, die in diesen Ethik­leitlinien beschriebenen Prinzipien zu beachten und sie als Grundlage für die verantwortungsvolle Um­setzung in ihrer Praxis zu nutzen sowie ihr Handeln kritisch zu reflektieren.

Die Deutsche Gesellschaft für Theatertherapie hat für alle Mitglieder diese berufsethischen Richtlinien verbindlich verfasst. Diese gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, die als ordentliche oder ausserordentliche Mitglieder in der DGfT organisiert sind. Alle Mitglieder verpflichten sich auf diese Richtlinien und tragen damit zum korrekten Umgang und zum Schutz von Klient*innen, Patient*innen, Weiterbildungs-teilnehmer*innen und Studierenden bei. Die berufsethischen Richtlinien spiegeln das Selbstverständnis der Mitglieder in der DGfT als qualifizierte Erbringer theatertherapeutischer Leistungen wider.

Das Ziel der Ethikrichtlinien der DGfT besteht darin, den präventiv, therapeutisch, supervisorisch oder beratend tätigen Theatertherapeut*innen eine verbindliche Orientierung zur Verfügung zu stellen. Das theatertherapeutische Handeln soll transparent und ethisch verantwortbar sein. Alle Theatertherapeut*innen sind deshalb dazu angehalten, sich den moralischen Standards des Berufs gemäß zu verhalten. Verantwortungsvolles theatertherapeutisches Handeln erfordert eine hohe fachliche Kompetenz, daher arbeiten sie auf der Basis wissenschaftlich fundierten Wissens. Sie sind aus diesem Grund dazu angehalten, sich kontinuierlich fortzubilden und ihr Wissen gemäß den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erweitern. Sie bieten nur therapeutische Dienstleistungen an, für die sie durch Aus- oder Weiterbildung qualifiziert sind. In Bereichen, in denen noch keine wissenschaftlich anerkannten Standards vorliegen, orientieren sich Mitglieder der DGfT am Grundsatz der Plausibilität und Redlichkeit. Sie überprüfen regelmäßig den Erfolg ihrer Interventionen. Zugleich ergreifen sie alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz und das Wohl der Klient*innen bzw. Patient*innen im Sinne des Patientenschutzes zu wahren.

Die Ethikrichtlinien sind verpflichtend für alle Mitglieder der DGfT – für die therapeutische Praxis, die Aus- und Weiterbildung und für die Forschung gleichermaßen.

Die Grundlagen der Erstellung waren folgende aktuellen Richtlinien:

  • Ethical Principles for Art Therapists der American Art Therapy Association (AATA)
  • Codes of Ethics der British Association of Dramatherapists (BADth)
  • Ethikrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. (DGP)
  • Ethikrichtlinien Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP)
  • Ethikrichtlinien des Deutschen Fachverbandes für Kunst- und Gestaltungstherapie e.V. DFKGT e.V.
  • Deutscher Dachverband für Kunst- und Gestaltungstherapie (DFKGT)

2.1
Mitglieder in der DGfT verhalten sich dem Berufsstand der Theatertherapeut*innen gegenüber loyal und wahren ein hohes Niveau an professioneller Kompetenz und Integrität.

2.2
Mitglieder, die theatertherapeutisch tätig sind halten sich durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen auf dem neuesten Stand ihres Fachs und informieren sich aktiv kontinuierlich über neue Entwicklungen innerhalb ihres Arbeitsfeldes und in den angrenzenden Fachgebieten.

2.3
Mitglieder, die theatertherapeutisch tätig sind erhalten die Qualität des eigenen professionellen Handelns durch die aktive Teilnahme an regelmäßiger Intervision bzw. Supervision.

2.4
Mitglieder, die theatertherapeutisch tätig sind nehmen die Grenzen der eigenen Belastbarkeit rechtzeitig wahr und nehmen Entlastungs-möglichkeiten in Anspruch.

2.5
Mitglieder in der DGfT fördern nach Möglichkeit den Berufsstand der Theatertherapie in Praxis, Ausbildung und Forschung.

3.1
Berufliches Verhältnis zu Berufs-kolleg*innen
Mitglieder in der DGfT verhalten sich ihren Berufskolleg*innen gegenüber loyal, respektvoll und kooperativ. Sie unterlassen es, durch unlautere Handlungsweisen Kolleg*innen aus ihren Tätigkeitsfeldern zu verdrängen und/oder ihnen Aufträge zu entziehen.

3.2
Berufliches Verhältnis zu Angehörigen anderer Berufsgruppen
Mitglieder im DGfT verhalten sich aufgeschlossen und kooperativ gegenüber anderen Berufsgruppen und sind grundsätzlich zu einer interdisziplinären Zusammenarbeit bereit.

3.3
Verantwortung gegenüber Angestellten, freien Mitarbeitern und Praktikanten
Mitglieder in der DGfT sorgen in ihrer Rolle als Vorgesetzte und im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass ihre Mitarbeiter*innen angemessen bezahlt und vertraglich abgesichert werden. Mitglieder in freier Berufsausübung sorgen selbst für ebenso angemessene Verträge gegenüber ihren Mitarbeiter*innen. Studierende und Praktikant*innen sind im Hinblick auf ihren späteren Beruf professionell, d.h. gemäß den Standards des Berufs auszubilden. Als Vorgesetzte und Verantwortliche sind Mitglieder in der DGfT verpflichtet, Angestellten, Mitarbeiter*innen und Praktikant*innen qualifizierende Arbeitszeugnisse auszustellen.

3.4
Verantwortung gegenüber Weiterbildungs-teilnehmer*innen, Studierenden und Supervisions-teilnehmer*innen
Mitglieder im DGfT verwenden in der Ausbildung wissenschaftlich fundiertes und aktuelles Studienmaterial.
Als Lehrende, Anleiter*innen und/oder Super-visor*innen sind sie verpflichtet, ihre professionellen Standards zu wahren und ihre Unterrichts-kompetenz kontinuierlich zu erweitern. Lehrende und Anleiter*innen sollen in der Regel nicht gleichzeitig Supervisor*innen der Aus- bzw. Weiterbildungsteilnehmer*innen sein.
Sie führen als Lehrende, Anleiter*innen und/oder Supervisor*innen keine heiltherapeutische Behandlung bei ihren Weiterbildungs-teilnehmer*innen, Studierenden oder bei den Supervisionsteilnehmer*innen durch.
Sie halten eine professionelle Distanz, um die Unabhängigkeit und Urteilsfähigkeit gegenüber Weiterbildungsteilnehmer*innen, Studierenden und Supervisionsteilnehmer*innen zu wahren. Dieses Abstinenzgebot gilt für zwölf Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Den zur Ausbildung gehörenden Körperkontakt soll ausschließlich zum Wohl der Weiterbildungs-teilnehmer*innen, Studierenden und Supervisions-teilnehmer*innen mit großer Sorgfalt eingesetzt werden.
Sie verpflichten sich aus der professionellen Beziehung entstehende Abhängigkeitsverhältnis nicht zu missbrauchen – Missbrauch liegt vor, wenn eigene z. B. sexuelle, wirtschaftliche, soziale, spirituelle Interessen befriedigt werden.
Sie verpflichten sich die körperlichen, persönlichen, kulturellen, spirituellen, religiösen und politischen Grenzen der Weiterbildungsteilnehmer*innen, Studierenden und Supervisant*innen zu respektieren.
Sie tragen als Lehrende, Anleiter*innen und/oder Supervisor*innen Sorge dafür, dass Weiterbildungsteilnehmer*innen, Studierende und Praktikant*innen ihr Können angemessen einschätzen, mit keinen Aufgaben betreut werden und keine Leistungen erbringen, die ihre Kompetenz übersteigen.

4.1
Schweigepflicht
Mitglieder im DGfT unterliegen der Schweigepflicht. Dies betrifft alle ihnen in Ausübung ihrer theatertherapeutischen Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Informationen, die Befunde und Beratungs- und Behandlungs-ergebnisse.
Sie geben Informationen über den Patient*innen/Klient*innen und über den Verlauf einer Therapie oder Beratung nur mit ausdrücklich schriftlicher Einwilligung weiter. Wird ein Fall im Rahmen einer Supervision oder Intervision behandelt, darf der Zusammenhang zwischen der Person der/des Patient*in/Klient*in und dem Verlauf nicht nachvollziehbar sein. Die Schweigepflicht von Mitgliedern im DGfT besteht gerade auch gegenüber Familienangehörigen, Arbeitskollegen und Vorgesetzten der ihnen anvertrauten Personen. Beraten mehrere Therapeut*innen in einem Team gleichzeitig, so sind diese untereinander von der Schweigepflicht befreit, es sei denn, die/der Patient*in/Klient*in stimmt dem nicht zu. Im Verhältnis zu allen anderen außenstehenden Personen besteht die Schweigepflicht ebenso. Die Schweigepflicht entfällt gegenüber Mitarbeiter*innen (z. B. Praktikant*innen), die mit der Vorbereitung oder Begleitung einer Therapie/Beratung betraut sind. Diese Mitarbeiter*innen sind dann über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit zu informieren und müssen ihr Einverständnis schriftlich erklären. Die Schweigepflicht gilt auch im Zusammenhang mit Supervisionen, Intervisionen, Aus- und Weiterbildungen.

4.2
Patientendokumentation
Erstellen Mitglieder in der DGfT über ihre/n Patient*innen/Klient*innen Aufzeichnungen und Dokumentationen, so sind dabei die Regeln einer ordentlichen Patient*innendokumentation einzuhalten. Dies gilt auch für die anschließende Aufbewahrung. Mitglieder in der DGfT dürfen nur im Rahmen ihres Auftrags über ihre/n Patient*innen/Klient*innen Daten erheben, speichern und nutzen. Außerdem dürfen sie nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch ihre/n Patient*innen/Klient*innen Aufzeichnungen der Besprechungen und Behandlungen auf Bild- oder Tonträger übertragen und diese von einem Dritten mithören oder von diesem sehen lassen. Dies gilt auch für Telefon- bzw. digital durchgeführte Gespräche.

4.3
Urheberschaft
Die/der Patient*in/Klient*in gilt als Urheber*in der Werke, die im Therapie- bzw. Beratungsverlauf entstehen. Die künstlerischen, auch digitalen, Ausdrucksmedien gehören dementsprechend ihm.
Aufzeichnungen, Dokumentationen und künstlerische Ausdrucksmedien, insbesondere auch auf Datenträgern, sind im Sinne des Daten- und Patientenschutzes gegen unrechtmäßige Verwendung und Verbreitung zu sichern.
Besteht die Absicht, die im Rahmen therapeutischer und/oder beratender Sitzungen entstandenen Aufzeichnungen und Dokumentationen oder die künstlerischen Ausdrucksmedien der/des Patient*in/Klient*in zum Zwecke von Forschung und/oder Lehre oder als Material für eine Publikation oder Aufführung bzw. Präsentation zu verwenden, ist die schriftliche Einverständniserklärung mit Widerrufsrecht der/des Patient*in/Klient*in bzw. des gesetzlichen Vertreters einzuholen. Außerdem muss der/die Patient*in/Klient*in eindeutig darüber aufgeklärt werden, für welchen Zweck das Material verwendet wird.
Es ist die Pflicht von Mitgliedern in der DGfT, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Veröffentlichung die Anonymität der/des Patient*in/Klient*in gewahrt bleibt.
Da die/der Patient*in/Klient*in Urheber*in seiner künstlerischen Werke ist, ist es von Vorteil, wenn diese nach Abschluss der Therapie/Beratung möglichst zeitnah in die Obhut der/des Patient*in/Klient*in gelangen. Andernfalls muss das fremde Eigentum am Arbeitsplatz geschützt und gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht eingelagert und dokumentiert werden.
Werden Aufzeichnungen, Dokumentationen und künstlerische Ausdrucksmedien zum Zwecke der Supervision und/oder Fortbildung verwendet, so ist im Vorfeld die schriftliche Einverständniserklärung der/des Patient*in/Klient*in einzuholen und der Datenschutz zu wahren bzw. die Urheberschaft unkenntlich zu machen.

5.1
Allgemeine Bestimmungen
Mitglieder in der DGfT verhalten sich gegenüber ihren Patient*innen/Klient*innen gemäß den Anforderungen eines umfassenden Patientenschutzes.
Mitglieder in der DGfT sind dem Wohl ihren Patient*innen/Klient*innen verpflichtet, respektieren deren Rechte und begegnen ihnen mit Wertschätzung. Eine Diskriminierung der Patient*innen/Klient*innen bzw. eine nicht fachlich indizierte Ungleichbehandlung aufgrund Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung, Religion, Hautfarbe oder soziokultureller Herkunft sind untersagt.

5.2
Therapievereinbarung oder Beratungsvertrag
Zwischen Leistungserbringer (Therapeut*in oder Institution) und Patient*in/Klient*in wird eine Therapievereinbarung beziehungsweise ein Beratungsvertrag abgeschlossen. Dies erfolgt in aller Regel in Schriftform. Die Vereinbarung enthält Bestimmungen über die Art, Dauer und die Ziele der Leistungen, gegebenenfalls auch der Gegenleistungen. Rechte und Pflichten der/des Therapeut*in bzw. der/des Patient*in/Klient*in werden festgelegt. Die Inhalte der Vereinbarung richten sich nach den üblichen Regeln und Gepflogenheiten im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung und Beratung und deren Rechtsgrundlagen.

5.3
Fachliche Kompetenz
Mitglieder in der DGfT wenden keine Behandlungsmethoden oder Verfahren an, die außerhalb ihrer fachlichen Kompetenz und der mit ihrem Beruf verbundenen rechtlichen Bestimmungen liegen. Sie sind dafür verantwortlich, dass das medizinische und psychische Wohlergehen ihrer Klient*innen in den Händen einer entsprechend qualifizierten Person liegt.
Im Rahmen der Behandlung/Beratung werden die theatertherapeutischen Ziele und Befunde ausdrücklich festgelegt und die Verläufe dokumentiert. Die Mitglieder in der DGfT tragen zur Erstellung klinischer Diagnosen und Indikationen bei. Parallel verlaufende Therapien finden in der eigenen Arbeit nach Möglichkeit Berücksichtigung, und eine Kooperation mit Therapeut*innen und/oder Vertreter*innen anderer beteiligter Berufsgruppen wird in diesem Rahmen angestrebt. Dies erfolgt auf der Grundlage des Patientenschutzes bzw. der ethischen und rechtlichen Bestimmungen, die aus diesem Schutz folgen.

5.4
Patientenschutz
Für Mitglieder in der DGfT sind gemäß dem psychotherapeutischen Abstinenzgebot die Bestimmungen und Regelungen bindend, die unter anderem im Hinblick auf sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses im Strafgesetzbuch enthalten sind.
Für die Mitglieder der DGfT sind sowohl die Bestimmungen nach dem Berufsrecht der Bundespsychotherapeutenkammer als auch die Bestimmungen zum Abstinenzgebot im Zivilrecht bindend. Das Abstinenzgebot umfasst unter anderem geschäftliche, intime oder sexuelle Verhältnisse zwischen Therapeut*in und Patient*in/Klient*in.
Mitglieder in der DGfT sind sich ihrer verantwortungsvollen Position gegenüber ihren Patient*innen/Klient*innen bewusst und nutzen deren Abhängigkeit und Vertrauen nicht aus. Sie vermeiden Beziehungen, welche die professionelle Unabhängigkeit und Urteilsfähigkeit gegenüber ihren Patient*innen/Klient*innen einschränken. Dieses Abstinenzgebot gilt für zwölf Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Nach Beendigung der therapeutischen Beziehung besteht weiterhin die professionelle Verpflichtung, Bestandteile und Informationen des Therapieverlaufs vertraulich zu behandeln und sich keinerlei Vorteile zu verschaffen, die aus der besonderen Beziehung zu ehemaligen Patient*innen/Klient*innen herrühren.

5.5
Professionalität
Im Falle persönlicher oder sachlicher Konflikte, die den Therapieverlauf negativ beeinflussen könnten, holen sich Mitglieder der DGfT die professionelle Unterstützung Dritter. Mitglieder bieten keine theatertherapeutischen Leistungen an, wenn ihre körperliche und psychische Gesundheit wesentlich beeinträchtigt ist. Dies gilt ebenso im Falle des Missbrauchs von Alkohol und/oder anderer bewusstseinsverändernder Substanzen. Mitglieder der DGfT halten die therapeutische Beziehung verlässlich aufrecht. Ist dies nicht mehr möglich, ist keine Gesundung des Patient*in/Klient*in in Sicht oder droht sogar eine Gesundheitsgefährdung, so ist dies dem Patient*in/Klient*in in verständlicher Form mitzuteilen. In solchen Fällen sind dann adäquate Alternativen zu empfehlen.

6.1
Beratung in freier Tätigkeit
Die Richtlinien zum Abschluss von Beratungsverträgen entsprechen den Kriterien, wie sie in den allgemeinen Bestimmungen zur Wahrung des Patientenrechts enthalten sind.
Mitglieder in der DGfT weisen ihre Klient*innen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Beratungsverträgen um keine Therapieverträge handelt.

6.2
Ausübung der theatertherapeutischen Tätigkeit in eigener Praxis gemäß dem Heilpraktikergesetz
Theatertherapeutische Leistungserbringung von Mitgliedern der DGfT geschieht ausschließlich im Hinblick auf das Patientenwohl. Krankheitsbilder werden im Sinne des Patientenschutzes gemäß aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und mit anerkannten theatertherapeutischen Verfahren behandelt. Mitglieder in der DGfT üben ihre Tätigkeit gewissenhaft und eigenverantwortlich aus. Mitglieder in der DGfT machen vor Therapiebeginn Vorgehensweisen und Bestandteile der Therapie ihren Patient*innen gegenüber transparent. Dies betrifft unter anderem die theatertherapeutischen Techniken, Art, Dauer und Ziele der Behandlung, die Behandlungsrisiken und die Kosten. In Zweifelsfällen ist abzuklären, ob eine ärztliche Behandlung oder Begleitung erforderlich ist.
Erkennen Mitglieder in der DGfT, dass die Fortsetzung einer theatertherapeutischen Behandlung zu keiner Besserung der Gesundheit der/des Klient*in oder zu einer Stagnation des Gesundungsprozesses führt, ist gegebenenfalls eine Weiterbehandlung durch eine/n Kolleg*in anzuraten. Ist die Gefährdung der Gesundheit der/des Klient*in zu befürchten, muss die Aussetzung der Behandlung oder deren Abbruch gemäß dem Heilpraktikergesetz erwogen werden. Wollen Mitglieder die Behandlung beenden, so sollte dies nach einem vor Behandlungsbeginn vereinbarten, geregelten Ablauf erfolgen. Der/dem Klient*in sind nach Möglichkeit Behandlungsalternativen aufzuzeigen.
Mitglieder in der DGfT beachten für sich und ihre/r Klient*innen die gesetzlichen Regelungen und Verpflichtungen bezüglich der Mitgliedschaften in Versicherungen und Berufsorganisationen.

6.3
Praxisbezeichnung
Die theatertherapeutische Praxis darf in ihrer Benennung keine Bezeichnungen führen oder sonstige Angaben enthalten, die zu falschen Annahmen veranlassen können.
Bei der Wahl der Praxisbenennung sind die gültigen Regelungen des Heilpraktikergesetzes zu beachten.
Mitglieder in der DGfT dürfen durch Werbemaßnahmen oder sonstige Informationen auf die Gründung und die Führung ihrer theater-therapeutischen Praxis hinweisen.
Die Werbemaßnahmen dürfen bezüglich des Angebots der Dienstleistungen sowie der personellen Ausstattung der Praxis keine unangemessenen oder irreführenden Erwartungen wecken. Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes sind zu beachten.

6.4
Richtlinien zur Gestaltung einer praxiseigenen Homepage
Auf der Homepage und anlässlich anderer für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen über die Praxis sind möglichst sachliche Formulierungen zu verwenden, die das therapeutische Angebot für die/den Klient*in transparent machen. Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes sind zu beachten.

Mitglieder der DGfT unterstützen und anerkennen die Rechte der Kinder im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention. Theatertherapeutische Arbeit orientiert sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen (Kindeswohl).

Bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung orientieren sich theatertherapeutisch tätige Mitglieder der DGfT an den jeweils gültigen Handlungsempfehlungen und gesetzlichen Regelungen im Kinderschutz. Sie beziehen die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den/ die Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung ein, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt werden. Theatertherapeutisch tätige Mitglieder, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, kennen ihren Anspruch auf eine anonymisierte Beratung nach §8b, SGB VIII zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.

8.1
Hinweise auf spezielle Qualifikationen und Schwerpunkte
Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes sind zu beachten. Mitglieder in der DGfT dürfen auf die von ihnen erworbenen theatertherapeutischen oder berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungen und Zertifikate, auf Tätigkeitsschwerpunkte und Zielgruppen sowie auf sprachliche Kenntnisse hinweisen. Insgesamt sind nicht mehr als sechs Benennungen zulässig. Tätigkeitsbereiche und Zielgruppen dürfen als Arbeitsschwerpunkte nur benannt werden, wenn mindestens während zwei Jahren nachhaltige Erfahrungen gewonnen wurden.
Werbung, welche die Nennung von Heilungserfolgen enthält, ist unzulässig. Dies gilt erst recht im Hinblick auf wissenschaftlich nicht fundierte oder unzureichend entwickelte Verfahren.

8.2
Hinweise auf berufliche Zusammenarbeit
Auf eine berufliche Zusammenarbeit darf nur hingewiesen werden, wenn diese mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des geltenden Rechts erfolgt, beispielsweise in einer Sozietät, in einer Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise wie freier Mitarbeit und/oder in einem Angestelltenverhältnis.
Üben Theatertherapeut*innen gemäß dem Heilpraktikergesetz, der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, ihren Beruf in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich aus, so ist dies mit dem Hinweis „Gemeinschaftspraxis“ kenntlich zu machen. Auf den Briefbögen oder dem Praxisschild (und anderen Unterlagen bzw. Trägern) sind bei Sozietäten oder sonstigen Praxisgemeinschaften alle Namen der Beteiligten vollständig aufzuführen. Bei beruflichem Zusammenschluss mit anderen Berufsangehörigen sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.

8.3
Direkte Werbung
Für Mitglieder in der DGfT gelten die strengen Bestimmungen und Einschränkungen, so wie diese im Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthalten sind.
Dazu gehören vor allem die Regelungen bezüglich der „irreführenden“ Werbung, der Abgabe von Heilungsversprechungen, der Werbung für „Fernbehandlungen“ und der Werbung außerhalb der im Gesetz beschriebenen Fachkreise.
Für Mitglieder in der DGfT sind folgende im Paragraph geregelten Bestimmungen im Umgang mit Patienten/Klienten bindend: das Verbot der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit, der Angst oder der Zwangslagen von Verbrauchern und das Verbot der Herabsetzung oder Verunglimpfung von Dienstleistungen des Mitbewerbers.

9.1
Allgemeine Hinweise
Die in Forschung und Lehre tätigen Mitglieder in der DGfT haben eine ethische Verantwortung gegenüber ihren Probanden und den Studierenden. Sie halten sich von jeglicher Fremdbestimmung fern und schließen Parteilichkeit im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit aus. Die Erarbeitung der Fragestellungen der Forschungsarbeit, die Wahl der methodischen Grundsätze, die Interpretation der Ergebnisse und deren Verbreitung geschehen eigenverantwortlich. Alter, Geschlecht, physische und psychische Einschränkungen, Hautfarbe und ethnische Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexuelle Orientierung und soziokulturelle Hintergründe dürfen bei der Bewertung wissenschaftlicher Leistungen keine Rolle spielen.
Wissenschaftliche Integrität bildet die Grundlage für die Forschung in all ihren Phasen und für die Weitergabe von Ergebnissen. Die Forschungs-tätigkeit unterliegt den gültigen Regeln methodischen Vorgehens und dem Grundsatz der Überprüfbarkeit der Ergebnisse. Wissenschaftliche Erkenntnisse werden vollständig und ohne Auflagen zugänglich gemacht, damit ihr Einbezug in den kumulativen Prozess von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Die gilt auch für solche Forschungsergebnisse, die der eigenen Theorie beziehungsweise den eigenen Hypothesen widersprechen oder deren Veröffentlichung aus anderen Gründen als nicht opportun erscheint.
Erfahren Mitglieder der DGfT, dass Aspekte ihrer Forschung Probanden Schaden zugefügt haben, unternehmen sie geeignete Schritte, um diesen Schaden zu identifizieren, zu minimieren und gegebenenfalls rückgängig zu machen.

9.2
Darstellung der Forschungsergebnisse
Daten werden erfasst, dargelegt und interpretiert gemäß den jeweiligen Standards des Forschungsgebiets bzw. gemäß den Kriterien wissenschaftlicher Redlichkeit. Werden in eigenen, veröffentlichten Daten zu einem späteren Zeitpunkt relevante Fehler gefunden, sind durch Eigeninitiative entsprechende Schritte zu unternehmen, diese Fehler zu korrigieren. Diese Korrektur kann erfolgen mittels einer publizierten Berichtigung, durch Zurückziehung der Publikation oder der Forschungsergebnisse, durch Hinzufügung einer Liste der „Errata“ oder durch andere angemessene Maßnahmen.
Daten werden nicht als Originaldaten veröffentlicht, wenn diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Teile einer Publikation veröffentlicht wurden. Daten können erneut veröffentlicht werden, vorausgesetzt dies geschieht mit entsprechender Kennzeichnung.

9.3
Plagiate
Die Publikation von Daten und Forschungsergebnissen anderer Wissenschaftler oder die Verwendung von Texten Dritter sind immer gemäß den Standards der wissenschaftlichen Verwendungs- und Zitationsweise kenntlich gemacht. Anderenfalls werden sie als Plagiat gewertet.

9.4
Kennzeichnen des Leistungsanteils an einer Forschungsarbeit in Publikationen
Mitglieder in der DGfT beanspruchen nur dann die Autorenschaft oder Co-Autorenschaft für eine Forschungsarbeit, wenn sie die Arbeit selbst durchgeführt haben beziehungsweise maßgeblich daran beteiligt waren. Begutachten Mitglieder in der DGfT von anderen eingereichte Unterlagen zwecks Präsentationen, Veröffentlichungen, Stipendien, Anträge auf Drittmittelförderung oder vergleichbarer Ziele, so respektieren sie die Vertraulichkeit der erhaltenen Dokumentationen und die Eigentumsrechte derjenigen, welche diese Unterlagen verfasst haben.

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