Bylaws of the DGfT e.V.

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1.1.
Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesell­schaft für Theatertherapie e. V.“ (DGfT e.V.)

1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Verein verfolgt weiterhin Zwecke zur Förderung der Kunst sowie der Förde­rung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Theatertherapie.

2.2.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbeson­dere durch die Durchführung und Organisation von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Symposien, Kongressen und Gestaltung und Durch­führung von öffentlichen Theateraufführungen. Ferner durch die Herausgabe von Publikationen über entsprechende Arbeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und Praxis im Bildungs-, Sozial- und Gesundheitswesen, in denen die Forschungs- und Untersuchungsergebnisse zeitnah veröffentlicht werden.

2.3
Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der glei­chen Mehrheit zu beschließen, wie eine Satzungs­änderung.

2.4
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2.5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden.

2.6
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwen­dungen aus den Mitteln des Vereins.

2.7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.8
Der Verein erfüllt seine Aufgaben aus den Erträg­nissen des Vereins. Er kann, soweit dies erforder­lich ist und der nachhaltigen Erfüllung des Zwecks dient, Rücklagen gemäß § 58 Ziff. 6 und 7 a der Abgabenordnung bilden.

2.9
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

3.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.

3.2
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, so­fern nur zwei Personen den Vorstand bilden, ein­stimmig.

3.3
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

3.4
Die Mitgliedschaft endet bei Nichterfüllung der Beitragspflicht über einen Zeitraum von zwei Jahren nach schriftlicher Mahnung des Vorstandes.

3.5
Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Jahres­ende in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären.

4.1
Es ist ein Mitgliedsbeitrag als regelmäßiger Jahres­beitrag zu entrichten.

4.2
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversamm­lung festgesetzt.

5.1
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ethikbeirat
  • die Schiedskommission

6.1
Die Mitgliederversammlung ist 1 x jährlich vom Vorstand schriftlich einzuberufen unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung.

6.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:
a.) es das Interesse des Vereins erfordert oder
b.) die Berufung von 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird, ist die Mitgliederversammlung als Präsenz-versammlung durchzuführen.

6.3
An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 6.1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 6.1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

6.4
Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tages­ordnung) bezeichnen. Die Einberufung der Ver­sammlung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitgliedes. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt ist.

6.5
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

6.6
Die Versammlung wird, soweit nichts Abweichendes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstan­des geleitet.

6.7
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Ausschluss eines Mitgliedes
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen
  • Vereinsauflösung.

6.8
Beschlussfassung und Wahl erfolgen offen. Block­wahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein abweichendes Verfahren beschließen.

6.9
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abge­gebene Stimmen. Die Beschlüsse werden proto­kolliert. Das Protokoll hat Ort, Datum und Tages­ordnung sowie das Ergebnis der Abstimmung/Wahl zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

6.10
Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelas­sen.

7.1
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Perso­nen maximal vier Personen.

7.2
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungs­berechtigt.

7.3
Im Innenverhältnis gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder geregelt ist. Beschlüsse eines Vorstandsmitgliedes im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabengebietes sind wirksam, wenn sie schriftlich allen Vorstandsmitgliedern bekannt gegeben wurden und kein anderes Vor­standsmitglied binnen zwei Wochen ab Information schriftlich dem Beschluss widersprochen hat. Im Übrigen entscheidet der Vorstand mit Stimmen­mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Im Übrigen entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

7.4
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

8.1.
Der Ethikbeirat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

8.2.
Mitglieder des Ethikbeirats dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Organ oder Ausschuss des Vereins angehören. Dies gilt für gewählte oder berufene Mitgliedschaften in satzungsgemäßen Organen im Sinne dieser Satzung, nicht aber für die Mitglieder der Mitgliederversammlung. Mitglieder des Ethikbeirats dürfen nicht gleichzeitig regelmäßig für das Institut für Theatertherapie (ITT) gegen Bezahlung tätig sein.

8.3.
Die Mitglieder des Ethikbeirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

8.4.
Der Ethikbeirat kann von jeder natürlichen und juristischen Person zu ethischen Fragen, die den Verband betreffen, kontaktiert werden.

8.5.
Der Ethikbeirat informiert den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allgemeiner Form über seine Tätigkeiten.

8.6.
Der Ethikbeirat kann sich bei komplexen Einzelfallfragestellungen mit dem Vorstand über das weitere Vorgehen abstimmen.

8.7.
Der Ethikbeirat wird tätig bei Anfragen, die ethische Aspekte betreffen, insbesondere:

  • Beschwerden von natürlichen oder juristischen Personen.
  • Fragestellungen, die von DGfT-Mitgliedern, zertifizierten Personen oder Institutionen sowie verbandsinternen Organen und Ausschüssen an ihn herangetragen werden.

Der Ethikbeirat ist dazu berechtigt, auch auf eigene Initiative ethische Fragestellungen aufzugreifen und innerhalb des Verbands zum Diskurs anzuregen.

8.8.
der Ethikbeirat gibt sich eine öffentlich einsehbare Geschäftsordnung

9.1.
Die Schiedskommission besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Es gibt ein externes Mitglied (kein Vereinsmitglied der DGfT) in der Schiedskommission.

9.2.
Mitglieder der Schiedskommission dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Organ oder Ausschuss des Vereins angehören. Dies gilt für gewählte oder berufene Mitgliedschaften in satzungsgemäßen Organen im Sinne dieser Satzung, nicht aber für die Mitglieder der Mitgliederversammlung. Mitglieder der Schiedskommission dürfen nicht gleichzeitig regelmäßig für das Institut für Theatertherapie (ITT) gegen Bezahlung tätig sein.

9.3.
Die Mitglieder der Schiedskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

9.4.
Die Schiedskommission wird vom Ethikbeirat bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ethikrichtlinien des Vereins angerufen, um eine Empfehlung an den Vorstand über den Ausschluss oder Verbleib eines Vereinsmitglieds im Verein aufgrund dieser Verstöße zu verfassen.

9.5.
Vorgehensweise der Schiedskommission:
Die Schiedskommission muss allen Beteiligten die Möglichkeit geben sich zu dem Sachverhalt ausführlich, in Schriftform oder mündlich, zu äußern. Im Anschluss verfasst die Schiedskommission eine Empfehlung über den Ausschluss oder den Verbleib des Vereinsmitglieds im Verein. Die Empfehlung der Schiedskommission wird schriftlich begründet und an den Ethikbeirat, den Vorstand und das Vereinsmitglied versandt. Ethikbeirat, Vorstand und das Vereinsmitglied haben in einer festzulegenden Frist einmalig die Möglichkeit gegen die Empfehlung der Schiedskommission Widerspruch einzulegen. Die Schiedskommission muss dargelegte Gründe bei Widerspruch bei der abschließenden Empfehlung berücksichtigen. Die abschließende Empfehlung wird an den Ethikbeirat, den Vorstand und das Vereinsmitglied gesandt.

9.6.
Die Empfehlung der Schiedskommission bildet die Grundlage für den Vorstand über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Ethikrichtlinien des Vereins durch Stimmenmehrheit zu entscheiden. Der Vorstand informiert das Vereinsmitglied, den Ethikbeirat und die Schiedskommission schriftlich über die Entscheidung

9.7.
Die Schiedskommission kann verpflichtend an den Ethikbeirat verweisen, wenn das Mitglied im Verein bleiben kann, jedoch weiterhin Klärungsbedarf besteht.

9.8.
Die Schiedskommission informiert den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allgemeiner Form, unter Wahrung des Datenschutzes, über seine Tätigkeiten.

9.9.
Die Schiedskommission gibt sich eine öffentlich einsehbare Geschäftsordnung

10.1
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
„Ärzte ohne Grenzen e.V.“,
der es unmittelbar und ausschließlich für steuer­begünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Berlin (Stand 17.05.2023)

Für Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB